Ratgeber · Genehmigung

Dachausbau: Genehmigung in NRW

Ein Speicher, der zum Schlafzimmer wird, ist eine Nutzungsänderung. Sie braucht einen Antrag, auch wenn außen nichts verändert wird. Ohne Genehmigung gilt die Fläche nicht als Wohnraum.

Freigelegter Dachstuhl mit Notdach vor dem Ausbau.

Direktantwort

Kurz beantwortet

Für einen Dachausbau in NRW ist eine Baugenehmigung nötig, sobald aus dem Speicher Wohnraum wird. Der Antrag läuft für Wohngebäude bis Gebäudeklasse 3 im vereinfachten Verfahren nach § 63 BauO NRW und muss von einer bauvorlageberechtigten Person eingereicht werden. In Köln ist das Bauaufsichtsamt im Stadthaus Deutz zuständig; die Bearbeitung dauert 6 bis 12 Wochen.

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Wann ist ein Dachausbau genehmigungspflichtig?

In NRW immer, wenn Aufenthaltsräume entstehen. Das gilt auch für den Innenausbau ohne Gaube.

  • Nutzungsänderung von Abstellfläche zu Wohnraum: genehmigungspflichtig
  • Gauben und Dacheinschnitte: genehmigungspflichtig, Abstandsflächen prüfen
  • Dachfenster in der Dachfläche: verfahrensfrei, wenn keine Nutzungsänderung
  • Reine Dämmung ohne Ausbau: verfahrensfrei, Solardachpflicht bei Neueindeckung

Das vereinfachte Verfahren nach § 63 BauO NRW

Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 prüft die Bauaufsicht nur Planungsrecht, Abstandsflächen und die Bauvorlagen; Standsicherheit und Brandschutz bescheinigen die Fachplaner. Erforderlich sind:

  • Bauantrag durch eine bauvorlageberechtigte Person (Architekt, Bauingenieur)
  • Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten
  • Standsicherheitsnachweis mit Prüfung der Geschossdecke
  • Wärmeschutznachweis nach GEG
  • Nachweis des zweiten Rettungswegs
  • Gebühr in Köln: 0,5 bis 1 % der Baukosten, mindestens rund 500 €

Bauliche Anforderungen an Wohnraum unterm Dach

Die Bauaufsicht prüft vier Punkte, bevor sie den Raum als Aufenthaltsraum anerkennt:

  • Lichte Höhe mindestens 2,30 m über der Hälfte der Grundfläche
  • Fensterfläche mindestens ein Achtel der Grundfläche
  • Zweiter Rettungsweg: Fenster mindestens 0,90 × 1,20 m, Brüstung maximal 1,20 m, für die Feuerwehr erreichbar, oder zweite Treppe
  • Wärmeschutz nach GEG: Dachdämmung mit U-Wert 0,24 W/m²K oder besser

Zuständigkeit und Ablauf in Köln

Zuständig ist das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2. Der Antrag wird digital über das Bauportal NRW eingereicht. Bearbeitungszeit 6 bis 12 Wochen, bei Nachforderungen länger. In Erhaltungssatzungsgebieten und bei Denkmälern kommt die Stellungnahme des Stadtkonservators dazu. Im Mehrfamilienhaus ist vor dem Antrag ein WEG-Beschluss nötig, weil Dach und Geschossdecke Gemeinschaftseigentum sind.

  • Marktübliche Spannen
  • Stand 2025/2026
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Zahlen zum Nachrechnen

Kosten und Fristen der Genehmigung, Erfahrungswerte 2025/2026.

PositionPreisspanneEinheit
Bauvorlage durch Architekt1.500–4.000
Standsicherheitsnachweis800–2.500
Wärmeschutznachweis GEG300–800
Gebühr Bauaufsicht Köln0,5–1% der Baukosten
Bearbeitungszeit6–12Wochen
Bauvoranfrage bei Unsicherheit500–1.500

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Fragen & Antworten

Häufige Fragen

Die Fragen, die uns zu diesem Thema am häufigsten gestellt werden.

Ihr Fall ist anders?

Schildern Sie ihn kurz – wir sagen Ihnen, was realistisch ist.

Brauche ich für den Dachausbau in NRW eine Baugenehmigung?

Ja, sobald Aufenthaltsräume entstehen. Auch ohne Gaube ist es eine Nutzungsänderung und damit genehmigungspflichtig.

Wie lange dauert die Genehmigung in Köln?

6 bis 12 Wochen im vereinfachten Verfahren. Mit Denkmal oder Erhaltungssatzung 8 bis 16 Wochen.

Was passiert ohne Genehmigung?

Die Fläche zählt nicht als Wohnraum, die Bauaufsicht kann Nutzungsuntersagung und Rückbau anordnen, und die Gebäudeversicherung kann Schäden ablehnen. Nachträgliche Legalisierung ist möglich, kostet aber Gebühren und Nachweise.

Welche Kopfhöhe braucht Wohnraum unterm Dach?

Mindestens 2,30 m über der Hälfte der Grundfläche. Bei Kniestock unter 1 m hilft meist nur eine Gaube.

Brauche ich im Mehrfamilienhaus die Zustimmung der Eigentümer?

Ja. Dach und Geschossdecke sind Gemeinschaftseigentum. Der Ausbau braucht einen Beschluss der Eigentümerversammlung, meist mit Vereinbarung über Sondernutzungsrecht.

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